Allgemeine Geschäftsbedingungen der POPVIRUS Library (Stand: 2018)
1.Allgemeines
Die Musikaufnahmen von POPVIRUS Library (Division der Popvirus Entertainment Pool GmbH) sind auf CDs verschiedenen Labels veröffentlicht. Diese Tonträger stellen wir auf Anforderung nach unserem Ermessen den Musikbenutzern kostenlos zum Aussuchen von Musik zur Verfügung, die Tonträger bleiben jedoch unser Eigentum. Bei Nichtverwendung behält sich POPVIRUS das Recht vor, nach einer angemessenen Zeit das Material zurückzufordern oder ersatzweise eine Schutzgebühr in Höhe des CD-Wertes zu berechnen. Mit dieser Schutzgebühr werden keinerlei Musikrechte erworben.
2.Auftragserteilung
Werden Kopien oder Originaltonträger bei uns angefordert, die kommerziell oder privat verwendet werden sollen, ist bereits ein Auftrag an uns erteilt worden. Der Produzent erkennt mit der Nutzung unserer Musiken bereits die jeweils gültige Preisliste sowie unsere Lieferbedingungen an. Der Produzent ist verpflichtet, uns spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung der Produktion genaue Angaben über die Musikverwendung zu geben. Der dafür vorgesehene Lizenzantrag muss alle erforderlichen Informationen beinhalten.
3.Lizenzierung durch Dritte
Alle, die unsere Musikaufnahmen für Dritte verwenden (Agenturen, Tonstudios, Produktionen, etc.) und wünschen, dass unsere Rechnung direkt an den Auftraggeber geht, sind verpflichtet, uns durch eine Kopiermeldung über die einem Dritten ausgehändigten Aufnahmen zu informieren und den Auftraggeber über unsere Geschäftsbedingungen in Kenntnis zu setzen.
4.TV-Produktionen
Keine Berechnung für Auftragsproduktionen der öffentlich/ rechtlichen Fernsehanstalten (ARD, ZDF, etc.) und der Privatsender mit GEMA-Vertrag (Sat.1, RTL, ProSieben, etc.), deren Sendung in einem EU-Land, in Österreich oder in der Schweiz erfolgt (TV ausgenommen Werbesendungen). Der Musiknutzer hat jedoch die Pflicht, die verwendeten Musiktitel, Kompositionen u.a. ordnungsgemäß auf den von den TV-Sendern oder von der GEMA zur Verfügung gestellten Medienformulare (GEMA-Meldung) einzutragen und diese weiterzuleiten, eine Kopie davon ist der GVL in Berlin sowie auch an uns zu schicken. Mit Abgabe dieser Listen gilt unsererseits die Genehmigung zur Verwendung unserer Musikaufnahmen als erteilt.
5.Preise und Zahlungsbedingungen
Massgeblich ist unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste. Aufgrund der uns übersandten Meldung (Lizenzantrag) berechnen wir die Verwertungsrechte. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Rechnung nach innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto zu bezahlen.
6. Gewährleistung und Eigentumsvorbehalt
Jegliche Verwendung bzw. Nutzung unserer Musikaufnahmen (oder auch Teile daraus) ohne Verwendungs- bzw. Nutzungmeldung an uns ist untersagt. Für jede Musiknutzung, die über den Umfang der beantragten Lizenz hinausgeht oder die ohne Einräumung einer Rechtsbefugnis erfolgt, wird mindestens die doppelte Lizenzgebühr fällig, die sonst an Hand der gültigen Preisliste für die vertragsgemäße Verwertung berechnet wird. Von uns zu vergebende Rechte gelten erst nach Bezahlung unserer Rechnung als erteilt. Im Falle von ordnungsgemäß bei uns erworbenen Vertragsrechten stellen wir den Musiknutzer von allen Ansprüchen Dritter (Musiker, Dirgigenten, Produzenten, etc.). frei. Eine Ausnahme bilden die Ansprüche von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA). Alle von uns erteilten Genehmigungen zur Verwendung unserer Musikaufnahmen sind nicht exklusiv. Wir nutzen das Fingerprint-System von TuneSat und behalten und vor gegen unlizenzierte Musiknutzungen anwaltlich vorzugehen.
7.Urheberrechte
Die Aufführungsrechte und das Recht fur die mechanische Vervielfältigung der in unseren Aufnahmen produzierten Kompositionen werden durch die GEMA (Gesellschaft fur musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin und München) wahrgenommen. Diese Rechte sind vom Musikverbraucher bei der GEMA einzuholen.
8.Unwirksame Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschöftsbedingungen etwa unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen. Vielmehr ist die etwas unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den writschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung erfüllt.
9.Erfüllungsort und Gerichtstand
Für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung ist München Erfüllungsort. Gerichtsstand ist München.
Status Quo: 2020 www.popvirus.de